Zitat (von txp1966): Also habe ich nun nur die Möglichkeit, drei Jahre zu warten, bis der Käufer sich vielleicht doch noch meldet? Ist das die Rechtslage?Nö, das ist sie nicht. Hat man denn überhaupt die ladungsfähige Anschrift des Käufers? Zitat (von reckoner): Wirklich zu 100% sicher kannst du erst nach 3 Jahren sein (Regelverjährung).Nö, die Regelverjährung beträgt regelmäßig mehr als 3 Jahre. Die Einrede der Verjährung könnte man hier frühestens am 01.01.2027 erheben - sofern es keine hemmenden / unterbrechenden Handlungen gab. Zitat (von reckoner): Mein Lieblingsparagraf dazu ist übrigens BGB 242,Zitat (von reckoner): aber ewig (bzw. 3 Jahre) dürften solche mehr oder weniger unverbindlichen Absprachen in der Regel nicht gelten.Das sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung durchaus gegenteilig ... Zitat (von reckoner): Du könntest dem Interessenten einfach mal mitteilen, dass die Ware für ihn nicht mehr verfügbar ist, und dann abwarten wie er reagiert.Richtig, aber ich würde nicht schreiben, dass die Ware für ihn nicht mehr verfügbar ist, sondern das man vom Vertrag wegen Nichterfüllung / Vertragsbruch zurücktritt und man sie nun an einen anderen verkauft hat, da die Abmahne zum Fixtermin verweigert wurde. Oder als Variante erst eine gerichtsfeste Fristsetzung von mindesten 14 Tagen und dann mitteilen, das die Ware nicht mehr verfügbar ist. Zitat (von reckoner): Der Bekannte soll nur die Kaufentscheidung übernehmen, sprich "gekauft wie gesehen" gilt dann auch.Diese Entscheidung steht dem Bekannten aber gar nicht mehr nicht zu - es gibt bereits einen Kaufvertrag mit genau diesem Inhalt. Zitat (von txp1966): ich schreibe kurz vor diesem Termin (um mich rechtlich abzusichern) den Käufer an, dass a) der Umtausch natürlich auf Grund eines Privatverkaufs ausgeschlossen ist, b) er somit die Kaufentscheidung seinem bekannten überträgtDas komplett nichtig. Zum einen, weil dar Vertrag bereits existent ist und somit keine nachgeschobenen Bedingungen mehr ohne Zustimmung des Vertragspartners Gültigkeit erlangen. Zum anderen weil es kein Recht auf Umtausch gibt das man ausschließen könnte und den Verkäifer die Bestimmung wer die Kaufentscheidung trifft nicht zusteht - letzteres wäre alleiniges Recht des Verkäufers Hat man denn die 2jähreige gesetzliche Mängelhaftung ausgeschlossen? Zitat (von txp1966): Wäre der Kaufvertrag überhaupt nachweislich wirksam, wenn der "Bekannte" die Ware abgeholt hätteIch wüsste nicht warum da eine Unwirksamkeit bestehen sollte? Zitat (von txp1966): Was muss ich tun, um rechtlich absichert zu sein?Einen juristisch Kundigen beauftragen. Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/ oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79 Wie man an den vielen falschen Kommentaren von z.B. dem User reckoner erkennt, sind Laien da nicht wirklich geeignet für. Da gibt es dann gerne mal Antworten mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der „Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, Ausblendung der Realität, Unkenntnis der Rechtslage, … zu antworten. Die Beiträge geben daher oft keinen Hinweis auf die Realität bzw. die tatsächliche Rechtslage, es ist mitunter sinnvoller sie zumindest mit Vorsicht zu betrachten. Zitat (von txp1966): - Potenzieller Käufer daraufhin : "Angebot und Annahme, wir haben einen Kaufvertrag. Erfüllen Sie diesen"Man sollte die Formulierung der Antworten auf solchen Plattformen grundsätzlich überdenken ... Signatur: Meine persönliche Meinung/Interpretation! |