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Gewährleistung im Kaufrecht: Ihre Rechte als Käufer bei Mängeln Samstag, 19.07.2025, 15:24 | Autor: JuraForum.de-Redaktion
Gewährleistung (© Marco2811 - Fotolia.com) Haben Sie eine Sache gekauft, die mangelhaft ist, stehen Ihnen verschiedene Rechte gegenüber dem Verkäufer zu. Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten Sie im Falle eines Sachmangels haben und wie Sie Ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen können. Der Sachmangel Eine gekaufte Sache ist immer dann mangelhaft, wenn sie in negativer Hinsicht von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder aber - mangels ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer - nicht die Beschaffenheit aufweist, die derartige Sachen in der Regel haben, welche der Käufer aber erwarten darf. Das Vorliegen eines Sachmangels ist die grundlegende Voraussetzung, um als Käufer von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch zu machen. Zunächst muss „Nacherfüllung“ erfolgen Ist eine Sache mangelhaft, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, den geschlossenen Kaufvertrag nochmals – nun ohne Sachmangel – ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Käufer hat dabei grundsätzlich die Wahl, ob er Nachlieferung einer neuen mangelfreien Sache möchte oder Nachbesserung, meist also die Reparatur und Behebung des Mangels an der ursprünglichen Sache. Dieses Recht, das dem Verkäufer eine „zweite Chance“ einräumt, nennt man auch Nacherfüllung, also Erfüllung der ursprünglichen Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache. Umgekehrt darf dem Verkäufer aber auch dieses Recht, Nacherfüllung leisten zu dürfen, grundsätzlich nicht genommen werden. Daher ist es in der Regel nicht möglich, den Mangel zunächst selbst zu beseitigen und dann dafür vom Verkäufer die angefallenen Kosten zu verlangen, bevor man dem Verkäufer nicht diese zweite Chance eingeräumt hat (sog. Verbot der Selbstvornahme). Sie als Käufer müssen daher im Mangelfall immer zuerst den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern und ihm die Sache bereitstellen, damit er seiner Pflicht nachkommen kann. Die Aufforderung sollte sinnvollerweise aber auch gleich mit einer angemessenen Frist verbunden werden. Weitere Rechte des Käufers Liefert der Verkäufer dann eine neue Sache, muss ihm lediglich noch die mangelhafte Sache zurückgegeben werden. Hat sich der Verkäufer aber auf die Aufforderung gar nicht gerührt oder war er nicht in der Lage, den Mangel zu beseitigen oder eine neue Sache zu liefern, stehen dem Käufer im Anschluss daran die folgenden Rechte aus dem Katalog des § 437 BGB zu. Allerdings sollte, wenn nicht schon geschehen, spätestens jetzt dem Verkäufer schriftlich und nachweisbar eine Frist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt werden. Der Käufer hat dann diese Möglichkeiten: Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten und so die Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen. Die mangelhafte Sache ist dann an den Verkäufer zurückzugeben und der Käufer kann im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Alternativ oder auch zusätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Käufer Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. Denn er hat mit der Lieferung einer mangelhaften Sache eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Unabhängig von der vorangegangenen Nacherfüllung kann jedoch immer auch Schadensersatz für solche Schäden verlangt werden, die lediglich auf dem Sachmangel beruhen und an einer anderen Sache als der Kaufsache entstanden sind (sog. Mangelfolgeschäden). So kann z.B. Ersatz für eine durch einen Brand wegen eines defekten Toasters beschädigte Küche verlangt werden. Wahlweise kann der Käufer auch einfach die mangelhafte Sache behalten und den Kaufpreis mindern. Den zu viel gezahlten Kaufpreis kann der Käufer dann zurückverlangen. Zur optimalen Durchsetzung Ihrer Rechte sollten Sie sich daher am besten von einem Rechtsanwalt kompetent beraten lassen, der für Sie auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer wahrnehmen kann. Schlagwörter: Gewährleistung, Garantie, Sachmangel, Nacherfüllung
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