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Besondere Regelungen alle öffnen alle schließen Besondere Regelungen für Rentnerinnen und Rentner
Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner zahlen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) Krankenversicherungsbeiträge. Das gilt auch für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben der Rente erzielt wird. Die Beiträge aus der Rente tragen die Rentnerinnen und Rentner sowie der zuständige Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte. Die Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit tragen Rentnerinnen und Rentner allein. Für versicherungspflichtige Bezieherinnen und Bezieher einer gesetzlichen Waisenrente oder einer vergleichbaren Leistung besteht innerhalb bestimmter Altersgrenzen Beitragsfreiheit für diese Rente. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden alle Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Nacheinander werden dabei Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Zu sonstigen Einnahmen zählen zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. An dem Teil der Beiträge, der auf die Rentenzahlung entfällt, beteiligt sich jedoch ihr Rentenversicherungsträger zur Hälfte. Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Hierzu zählen: Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Ausnahme von übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbedingten Leistungen oder Leistungen der Beschädigtenversorgung), Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Ministerinnen und Minister sowie parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe eingerichtet sind, Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit Ausnahme von Übergangshilfen, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Berücksichtigung von Kapitalleistungen Versorgungsbezüge sind nicht nur beitragspflichtig, wenn sie wie eine Rente regelmäßig gezahlt werden, sondern auch bei einer einmaligen Auszahlung. In diesem Fall werden die Beiträge nicht in einer Summe fällig, sondern auf zehn Jahre gestreckt und der jeweilige Jahresbeitrag auf die Monate verteilt. Die Beitragspflicht einer Kapitalauszahlung besteht dementsprechend für 120 Monate. So wird die Vergleichbarkeit mit einer laufenden Zahlung hergestellt. Freibetrag für Betriebsrenten Für pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner wurde 2020 ein Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge eingeführt. Für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 187,25 Euro monatlich (Stand: 2025) müssen keine Krankenkassenbeiträge mehr gezahlt werden. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr angepasst und folgt dabei in etwa der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Wer eine höhere Betriebsrente erhält, zahlt nur auf die den Freibetrag überschreitende Betriebsrente Krankenkassenbeiträge. Besondere Regelung für Arbeitsuchende
Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld und Unterhaltsgeld tragen die Bundesagentur für Arbeit und der Bund die Beiträge zur GKV. Das gilt allerdings erst mit Bewilligung der beantragten Leistung – in der Regel auch rückwirkend. Besondere Regelungen für Hilfebedürftige
Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger sind den Versicherten der GKV bei den Gesundheitsleistungen gleichgestellt. Dementsprechend erhalten sie wie andere Versicherte eine Krankenversichertenkarte. Sie bleiben in ihrer bisherigen Krankenkasse versichert. Waren sie bislang nicht versichert, werden sie in der Regel der Krankenkasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zugeordnet, bei dem sie zuletzt versichert waren. Auch bei Erwerbsfähigen, die kein Bürgergeld beziehen, kann der zuständige Träger der Grundsicherung die Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ganz oder teilweise übernehmen. Voraussetzung ist, dass mit der Übernahme Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Nicht erwerbsfähige Personen – also Menschen, die eine Altersrente erhalten, und Personen, die voll erwerbsgemindert sind – können Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Für sie liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen Sozialhilfeträgern. Auch wenn nicht erwerbsfähige Personen nur durch die Zahlung der Krankenkassenbeiträge hilfebedürftig würden, müssen die Träger der Sozialhilfe Pflichtbeiträge im erforderlichen Umfang übernehmen. Voraussetzung für einen Anspruch ist jeweils, dass kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen existiert. Hilfebedürftige müssen wie bei der Gewährung von Bürgergeld und Sozialhilfe auch zunächst alle Möglichkeiten nutzen, den entstandenen Bedarf selbst zu decken. Dabei gelten die gleichen Freibeträge und Grenzen für Schonvermögen. (责任编辑:) |
